Satzung des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. - Rostock-Land
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Satzung des Kreisverbandes der Gartenfreunde e. V. Rostock – Land

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geltungsbereich

 

  1. Der Verein führt den Namen: „Kreisverband der Gartenfreunde e. V. Rostock-Land“ nachstehend –Kreisverband- genannt.

 

  1. Der Kreisverband führt das nachfolgend abgebildete Logo in variabler Größe.

    3. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Rostock und unterhält dort eine Geschäftsstelle.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter der Reg. Nr. 167 eingetragen. Gerichtsstand für den Kreisverband ist Rostock.

 

    4. Der Kreisverband baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist politisch und 

        konfessionell unabhängig.

 

    5. Der Kreisverband ist Mitglied des Landesverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg und

        Vorpommern e. V.

  1. Der Geltungsbereich des Kreisverbandes erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Ämter:
    1. Carbäk
    2. Rostocker Heide
    3. Warnow West
    4. Großgemeinde Dummerstorf
    5. Tessin Land

sowie auf die Gemeinde Sanitz, die Stadt Tessin und das Ostseebad Graal-Müritz im Landkreis Rostock.

 

   7. Der Kreisverband ist die gemeinnützige Organisation der im Vereinsregister eingetragenen

       Vereine der Kleingärtner des ehemaligen Kreises Rostock-Land im jetzigen Landkreis

       Rostock. Er ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit dem früheren

       Kreisvorstand

       Rostock-Land der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter des VKSK.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

  1. Die Ziele des Kreisverbandes sind die Förderung des Kleingartenwesens im Verwaltungsbereich lt. § 1 (6). Er vertritt seine Mitglieder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Institutionen der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock und als Mitglied des Landesverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V. in diesem Gremium.

 

Der Kreisverband berät und unterstützt seine Mitglieder rechtswirksam in kommunalen Angelegenheiten.

 

  1. Die Hauptaufgaben des Kreisverbandes bestehen in
    1. der Einflussnahme auf die umweltgerechte kleingärtnerische Tätigkeit in den Vereinen,
    2. der Wahrung der Funktion als Hauptpächter im mehrstufigen Pachtsystem des Kleingartenwesens. Das schließt die Erhaltung bestehender sowie ggf. die Schaffung neuer Kleingartenanlagen als Dauerkleingärten ein,

 

  1. der Vertretung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen der Zusammenarbeit, Abstimmung und Einhaltung zu begründender Vereinbarungen und Positionen mit der Kreisverwaltung, den Gemeinden sowie Körperschaften und territorialen Verbänden,
  2. der Hilfestellung bei Neuordnungen bzw. der Veränderung und Verbesserung der Kleingartenanlagen,
  3. der Vermittlung von Fachwissen durch Fachberater,
  4. die Unterstützung der Mitgliedsvereine des Kreisverbandes in Rechtsfragen,
  5. der Erhaltung des heimatlichen Kulturerbes,
  6. der Durchführung von Gemeinschaftsaktionen und
  7. der Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

 

  1. Der Kreisverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
    1. Vereinsförderungsgesetzes vom 16.11.1989,
    2. Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 in der jeweils geltenden Fassung und
    3. der Abgabenordnung vom 16.03.1976 – Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff)

Der Verband ist selbstlos tätig.

Er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Ziele. Die öffentlich rechtliche Anerkennung als „Gemeinnütziger Verein“ mit dem Anspruch auf steuerliche Vergünstigung sowie die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eindeutig erklärtes Ziel.

Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Vereine dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jeder Kleingartenverein gemäß Geltungsbereich lt. §1 (6) werden, wenn er im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen ist und die Bedingungen des § 1
    1. des Bundeskleingartengesetzes erfüllt, sowie die Gemeinnützigkeit besitzt.

Die Bedingungen sind durch Urkunde, Satzung und durch amtliche Bestätigung nachzuweisen.

Die Mitgliedschaft im Kreisverband ist von der Steuerbegünstigung des Mitgliedsvereins abhängig und erlischt, wenn der Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach §§ 51 AO nicht mehr erfüllt.

 

Das Aufnahmeverfahren unterliegt nachstehender Regelung:

  1. schriftliche Antragstellung an den Vorstand des Kreisverbandes bei gleichzeitig schriftlicher Anerkennung der Satzung des Kreisverbandes sowie
  2. Entscheidung über die Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand, gegen dessen Entscheidung der erweiterte Vorstand des Kreisverbandes innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung, angerufen werden kann.

 

  1. Im Aufnahmeverfahren besitzt der Antragsteller kein Stimmrecht.

 

  1. Nach Zustimmung durch den Vorstand ist die Mitgliedschaft wirksam. Die neu aufgenommenen Kleingartenvereine sind auf der nächsten Delegiertenversammlung oder der Sitzung des erweiterten Vorstands vorzustellen.

 

  1. Die dem Kreisverband angeschlossenen Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Satzung des Kreisverbandes einzuhalten und zu verwirklichen. Sie haben ihre Satzungen der Satzung des Kreisverbandes dergestalt anzugleichen, dass es keine divergierenden Positionen gibt.

 

  1. Die Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht, sich zu allen Fragen, Angelegenheiten, Zwecken und Aufgaben des Kreisverbandes zu äußern und Anträge an den Kreisverband zu stellen.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.). Der Beschluss des Kleingartenvereines ist bis zum 30.06. des entsprechenden Geschäftsjahres dem Vorstand des Kreisverbandes schriftlich, empfangsbedürftig zu übersenden,
    2. Löschung der Mitgliedschaft bei Auflösung des Kleingartenvereins bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,
    3. Ausschluss bei grober oder mehrfacher Verletzung der Satzung des Kreisverbandes und mindestens einer schriftlichen Abmahnung zur Wahrnehmung der Pflichten laut Satzung.

 

Ein Ausschluss erfolgt durch die Delegiertenversammlung und ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten endgültig. In jedem Stadium der Ausschlussverhandlungen haben die Betroffenen und andere Beteiligte das Recht auf Stellungnahmen. Der Ausschlussentscheid ist dem ausgeschlossenen Kleingartenverein empfangsbedürftig zuzustellen. Der Ausschlusstermin ist konkret festzulegen. Schuldverpflichtungen gegenüber dem Kreisverband sind vom ausgeschlossenen Kleingartenverein zu erfüllen.

 

  1. Bei Auflösung, Austritt und Ausschluss ist in der betreffenden Versammlung des Kleingartenvereins dem Vorstand des Kreisverbandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

  1. Die Kleingartenvereine haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Kreisverband keinen Anspruch auf das vom Kreisverband verwaltete Vermögen bzw. Anteile daraus.

 

§ 4 Organe des Kreisverbandes

 

Organe des Kreisverbandes sind

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der erweiterte Vorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand

 

§ 5 Delegiertenversammlung

 

  1. Die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB und das höchste Organ des Kreisverbandes.

 

  1. Die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus den Satzungsdelegierten und den Wahldelegierten der Mitgliedsvereine.
    1. Satzungsdelegierte sind die Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die Stellvertreter–der Vorstände der Mitgliedsvereine, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes und die Mitglieder Prüfgruppe.

 

  1. Wahldelegierte werden durch die Mitgliedsvereine benannt. Jeder Mitgliedsverein ab 60 Parzellen kann einen Wahldelegierten benennen.
  2. Wahldelegierte können gleichzeitig Satzungsdelegierte sein.

 

  1. Ordentliche Delegiertenversammlungen finden alle zwei Jahre statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

 

  1. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können durch den geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Kreisverbandes dieses erfordert.

 

  1. Auf Verlangen von mindestens 30% der Mitgliedsvereine des Kreisverbandes muss binnen zwei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden. Das Verlangen ist zu begründen und inhaltlich auszuweisen.

 

  1. Jede Einberufung einer Delegiertenversammlung hat durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter nach entsprechendem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes zu erfolgen.

 

  1. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gem. § 5 Abs. 3 bis 6 einberufen wurde.

 

  1. Anträge der Mitgliedsvereine zur Beschlussfassung sind 3 Wochen vor der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes beim geschäftsführenden Vorstand des Kreisverbandes einzureichen.

 

  1. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
    1. eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Satzungsänderungen sowie bei Auflösung des Kreisverbandes,
    2. eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes und
    3. eine einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen in allen anderen Fällen.

 

  1. Alle Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Es zählen nur die abgegebenen JA – und NEIN- Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kreisverbandes.

 

  1. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gehören u.a.:
    1. die Entgegennahme und Bestätigung des Jahres- und des Jahresfinanzberichtes,
    2. die Entgegennahme des Berichtes der Prüfgruppe,
    3. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    4. die Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandes,
    5. die Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft
    6. die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Prüfgruppe, Delegierten für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes und anderen Funktionsträgern,
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen
    9. die Bestätigung von Grundsatzrichtlinien/ -ordnungen.
    10. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen aus dem Kreisverband und die Zustimmung bei Aufnahme neuer Mitglieder

 

  1. Es ist ein Ergebnisprotokoll von der Delegiertenversammlung zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Kreisverbandes, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

 

unterschreiben ist. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedsvereinen innerhalb von 3 Wochen zuzustellen. Gegen den Inhalt des Beschlussprotokolls kann von den Delegierten innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorsitzenden des Kreisverbandes erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch wird in der folgenden Delegiertenversammlung des Kreisverbandes bzw. in der folgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes entschieden.

 

§ 6 Erweiterter Vorstand

 

  1. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:
    1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
    2. die     Vorsitzenden     der     Mitgliedsvereine     des     Kreisverbandes     bzw.     im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter.

 

  1. Der erweiterte Vorstand tritt zweimal im Jahr mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Einberufung durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes bzw. seines Stellvertreters zusammen.

Der Geschäftsführer sowie der Leiter der Prüfgruppe, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teil. Jeweils im Jahr der Durchführung einer Delegiertenversammlung des Kreisverbandes tritt der erweiterte Vorstand einmal zusammen.

 

  1. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über alle Fragen des Kreisverbandes, soweit nicht der geschäftsführende Vorstand oder die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes zuständig sind

 

Dazu gehören u.a., in dem Jahr, in dem keine Delegiertenversammlung stattfindet:

  1. die Entgegennahme und Bestätigung des Jahres- und des Jahresfinanzberichtes
  2. die Entgegennahme des Berichtes der Prüfgruppe,
  3. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  4. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
  5. die     Festlegung     der     Delegierten     für     die     Delegiertenversammlung     des Landesverbandes
  6. die Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft
  7. die Zustimmung bei Aufnahme neuer Mitglieder

 

  1. Es ist ein Ergebnisprotokoll von der Sitzung des erweiterten Vorstands zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Kreisverbandes, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedsvereinen innerhalb von 3 Wochen zuzustellen. Gegen den Inhalt des Beschlussprotokolls kann von den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorsitzenden des Kreisverbandes erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch wird in der folgenden Delegiertenversammlung des Kreisverbandes bzw. in der folgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes entschieden.

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

 

  1. Der durch die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes für die Dauer von 4 Jahren gewählte geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern und hat folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
    1. Vorsitzender des Kreisverbandes,
    2. Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. Finanzverwaltung,
    4. Fachberatung,

 

  1. Unterstützung bei Rechtsfragen.

 

Sofern weniger als 7 Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand tätig sind, sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Delegiertenversammlung berechtigt, weitere Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Außenvertretung und Übernahme des Vorsitzes.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des erweiterten Vorstands durchzusetzen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Verbands gerichtet sein. Auf Beschluss der Delegiertenversammlung kann den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Haushaltsplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Haushaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres. Nachweislich für die Vorstandstätigkeit entstandene Fahrtkosten sind den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu erstatten.

 

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Kreisverbandes erforderlich, wobei jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitzuwirken haben.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung.

 

Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens einmal in 3 Monaten zusammen. Der Vorsitzende des Kreisverbandes beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein und leitet sie. Der Geschäftsführer sowie der Leiter der Prüfgruppe, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, nehmen an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teil.

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes auszuhändigen.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand hat die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes und die Sitzung des erweiterten Vorstands vorzubereiten und einzuberufen.

 

  1. Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Zur Leitung der Geschäftsstelle und zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Geschäftsführer hauptamtlich beschäftigt werden. Geschäftsführer kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder eine andere geeignete Person sein. Für besondere Aufgaben können Zeitkräfte angestellt werden. Einstellungen können nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Mittel im bestätigten Haushaltsplan erfolgen.

Der geschäftsführende Vorstand legt die Bedingungen des/der Anstellungsvertrages/- verträge fest und erlässt eine Arbeitsordnung für die Geschäftsstelle.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Ehrungen von natürlichen und juristischen Personen entsprechend der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Auszeichnungsordnung vorzunehmen.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 8 Prüfgruppe

 

  1. Die Prüfgruppe besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt werden. Die Prüfgruppe unterliegt keinen Weisungen oder Beaufsichtigung durch die Vorstände. Sie arbeitet auf der Grundlage einer durch die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes bestätigten Prüfordnung.

 

  1. Die Prüfgruppe wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

 

  1. Die Prüfgruppe wacht über die Finanzwirtschaft des Kreisverbandes auf der Grundlage der Satzung und Beschlüsse. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Buchführung, die Kasse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte der Vorstände an Hand der Satzung, des Haushaltsplanes und der Geschäftsordnung für die Vorstände.

 

  1. Die Mitglieder der Prüfgruppe dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.

 

  1. Prüfungen sind unangekündigt durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Bei Verstößen ist der geschäftsführende Vorstand unmittelbar zu unterrichten.

 

  1. Die Prüfberichte zu § 8 (3) sind dem geschäftsführenden sowie dem erweiterten Vorstand zu übergeben. Der Delegiertenversammlung bzw. dem erweiterten Vorstand des Kreisverbandes ist ein Gesamtbericht zu erstatten.

 

  1. Die Prüfgruppe ist gegenüber den Vorständen nicht weisungsberechtigt, sondern kann nur Empfehlungen aussprechen.

 

§ 9 Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 10 Finanzielle Mittel

 

  1. Der Kreisverband finanziert sich aus
    1. Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen der Vereine
    2. Einnahmen aus Vereinstätigkeit
    3. Zuwendungen, Spenden, Stiftungen

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen werden von der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes beschlossen. Die Höhe der Umlagen wird auf 10% des Mitgliedsbeitrages begrenzt.

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind im Zeitraum vom 01.01. bis 31.01. für das laufende Jahr fällig. Umlagen werden zu den von der Delegiertenversammlung beschlossenen Terminen fällig.

 

Für die Dauer des Zahlungsverzuges verliert das Mitglied sein Stimmrecht in der Delegiertenversammlung. Außerdem ist eine Verzugsgebühr von 1% der Schuldsumme pro Monat und 15,00 € je Mahnung als Verwaltungsaufwand zu entrichten.

 

  1. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

  1. Die Finanzen sind durch das Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für Finanzen auf der Grundlage des jährlich von der Delegiertenversammlung bzw. dem erweiterten Vorstand bestätigten Haushaltsplanes und der Finanzordnung des Kreisverbandes zu verwalten.

 

  1. Der Kreisverband haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.

 

§ 11 Beiräte

 

  1. Zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung können die Organe des Kreisverbandes nach vorheriger Abstimmung Beiräte bilden, die zeitlich begrenzt bzw. unbegrenzt tätig werden.

 

  1. In den Beiräten können Kleingärtner der dem Kreisverband angeschlossenen Vereine sowie andere Personen mit spezifischen Fachkenntnissen tätig werden. Die Leitung der Beiräte hat in der Regel durch ein Mitglied des den Beirat bildenden Organs zu erfolgen.

 

  1. Die Beiräte erarbeiten Empfehlungen für das jeweilige Organ. Sie haben kein Weisungsrecht.

 

  1. Die Beiräte sind berechtigt, alle notwendigen Erhebungen und Untersuchungen vorzunehmen. Die Vorstände der dem Verband angeschlossenen Vereine haben den Beiräten Unterstützung zu geben und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 12 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Kreisverband verarbeitet.
  2. Soweit die in jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Verbandsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    1. Den Organen des Kreisverbandes oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Kreisverband hinaus.

 

§ 13 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes, die als Tagesordnung zum Inhalt hat:

„Auflösung des Kreisverbandes der Gartenfreunde e. V. Rostock- Land“

 

  1. Für den Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes sind mindestens ¾ Ja- Stimmen aller abgegebenen Stimmen der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes erforderlich.

 

  1. Das bei der Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für die weitere gemeinnützige Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden, es geht an den Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. für das Deutsche Kleingärtnermuseum in Leipzig.

 

  1. Den Mitgliedsvereinen ist bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes die Verbandsendabrechnung schriftlich zu übergeben.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 

  1. Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 13.04.2019 beschlossen und setzt alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

 

 

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendige redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Änderung ist der folgenden Delegiertenversammlung des Kreisverbandes bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

 

gez.                                                                         gez.

 

Gerhard Brackniß                                                        Klaus Lange

Vorstandsvorsitzender                                       Stellvertreter des Vorsitzenden

 

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