Satzung des Kreisverbandes der
Gartenfreunde e. V. Rostock – Land
§ 1 Name, Sitz, Geltungsbereich
- Der Verein führt den Namen: „Kreisverband der Gartenfreunde e. V. Rostock-Land“ nachstehend –Kreisverband- genannt.
- Der Kreisverband führt das nachfolgend abgebildete Logo in variabler Größe.
3. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Rostock und unterhält dort eine Geschäftsstelle.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter der Reg. Nr. 167 eingetragen.
Gerichtsstand für den Kreisverband ist Rostock.
4. Der Kreisverband baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist politisch und
konfessionell unabhängig.
5. Der Kreisverband ist Mitglied des Landesverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg und
Vorpommern e. V.
- Der Geltungsbereich des Kreisverbandes erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Ämter:
- Carbäk
- Rostocker Heide
- Warnow West
- Großgemeinde Dummerstorf
- Tessin Land
sowie auf die Gemeinde Sanitz, die Stadt Tessin und das Ostseebad Graal-Müritz im Landkreis Rostock.
7. Der Kreisverband ist die gemeinnützige Organisation der im Vereinsregister
eingetragenen
Vereine der Kleingärtner des ehemaligen Kreises Rostock-Land im
jetzigen Landkreis
Rostock. Er ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch
mit dem früheren
Kreisvorstand
Rostock-Land der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter des
VKSK.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Die Ziele des Kreisverbandes sind die Förderung des Kleingartenwesens im Verwaltungsbereich lt. § 1 (6). Er vertritt seine Mitglieder in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Institutionen der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock und als Mitglied des Landesverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V.
in diesem Gremium.
Der Kreisverband berät und unterstützt seine Mitglieder rechtswirksam
in kommunalen Angelegenheiten.
- Die Hauptaufgaben des Kreisverbandes bestehen in
- der Einflussnahme auf die umweltgerechte kleingärtnerische Tätigkeit in den Vereinen,
- der Wahrung der Funktion als Hauptpächter im mehrstufigen Pachtsystem des Kleingartenwesens.
Das schließt die Erhaltung bestehender sowie ggf. die Schaffung neuer Kleingartenanlagen als Dauerkleingärten ein,
- der Vertretung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen der Zusammenarbeit,
Abstimmung und Einhaltung zu begründender Vereinbarungen und Positionen mit der Kreisverwaltung, den Gemeinden sowie Körperschaften und territorialen Verbänden,
- der Hilfestellung bei Neuordnungen bzw. der Veränderung und Verbesserung der
Kleingartenanlagen,
- der Vermittlung von Fachwissen durch Fachberater,
- die Unterstützung der Mitgliedsvereine des Kreisverbandes in Rechtsfragen,
- der Erhaltung des heimatlichen Kulturerbes,
- der Durchführung von Gemeinschaftsaktionen und
- der Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.
- Der Kreisverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
- Vereinsförderungsgesetzes vom 16.11.1989,
- Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 in der jeweils geltenden Fassung und
- der Abgabenordnung vom 16.03.1976 – Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff)
Der Verband ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn
gerichteten Ziele. Die öffentlich rechtliche Anerkennung als „Gemeinnütziger Verein“ mit dem Anspruch auf steuerliche Vergünstigung sowie die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist
eindeutig erklärtes Ziel.
Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwandt werden. Die Vereine dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder Kleingartenverein gemäß Geltungsbereich lt. §1 (6) werden, wenn er im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen ist und die
Bedingungen des § 1
- des Bundeskleingartengesetzes erfüllt, sowie die Gemeinnützigkeit besitzt.
Die Bedingungen sind durch Urkunde, Satzung und durch amtliche Bestätigung
nachzuweisen.
Die Mitgliedschaft im Kreisverband ist von der Steuerbegünstigung des
Mitgliedsvereins abhängig und erlischt, wenn der Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach §§ 51 AO nicht mehr erfüllt.
Das Aufnahmeverfahren unterliegt nachstehender Regelung:
- schriftliche Antragstellung an den Vorstand des Kreisverbandes bei gleichzeitig
schriftlicher Anerkennung der Satzung des Kreisverbandes sowie
- Entscheidung über die Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand, gegen dessen
Entscheidung der erweiterte Vorstand des Kreisverbandes innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung, angerufen werden kann.
- Im Aufnahmeverfahren besitzt der Antragsteller kein Stimmrecht.
- Nach Zustimmung durch den Vorstand ist die Mitgliedschaft wirksam. Die neu
aufgenommenen Kleingartenvereine sind auf der nächsten Delegiertenversammlung oder der Sitzung des erweiterten Vorstands vorzustellen.
- Die dem Kreisverband angeschlossenen Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Satzung des Kreisverbandes einzuhalten und zu verwirklichen.
Sie haben ihre Satzungen der Satzung des Kreisverbandes dergestalt anzugleichen, dass es keine divergierenden Positionen gibt.
- Die Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht, sich zu allen Fragen, Angelegenheiten, Zwecken und Aufgaben des Kreisverbandes zu
äußern und Anträge an den Kreisverband zu stellen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.). Der Beschluss des Kleingartenvereines ist
bis zum 30.06. des entsprechenden Geschäftsjahres dem Vorstand des Kreisverbandes schriftlich, empfangsbedürftig zu übersenden,
- Löschung der Mitgliedschaft bei Auflösung des Kleingartenvereins bzw. Verlust der
Rechtsfähigkeit,
- Ausschluss bei grober oder mehrfacher Verletzung der Satzung des Kreisverbandes und
mindestens einer schriftlichen Abmahnung zur Wahrnehmung der Pflichten laut Satzung.
Ein Ausschluss erfolgt durch die Delegiertenversammlung und ist mit einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten endgültig. In jedem Stadium der Ausschlussverhandlungen haben die Betroffenen und andere Beteiligte das Recht auf Stellungnahmen. Der Ausschlussentscheid ist
dem ausgeschlossenen Kleingartenverein empfangsbedürftig zuzustellen. Der Ausschlusstermin ist konkret festzulegen. Schuldverpflichtungen gegenüber dem Kreisverband sind vom ausgeschlossenen
Kleingartenverein zu erfüllen.
- Bei Auflösung, Austritt und Ausschluss ist in der betreffenden Versammlung des Kleingartenvereins dem Vorstand des Kreisverbandes
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Die Kleingartenvereine haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Kreisverband keinen
Anspruch auf das vom Kreisverband verwaltete Vermögen bzw. Anteile daraus.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind
- die Delegiertenversammlung
- der erweiterte Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
§ 5 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB und das höchste Organ des Kreisverbandes.
- Die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus den Satzungsdelegierten und den Wahldelegierten der Mitgliedsvereine.
- Satzungsdelegierte sind die Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die Stellvertreter–der Vorstände der
Mitgliedsvereine, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes und die Mitglieder Prüfgruppe.
- Wahldelegierte werden durch die Mitgliedsvereine benannt. Jeder Mitgliedsverein ab 60 Parzellen
kann einen Wahldelegierten benennen.
- Wahldelegierte können gleichzeitig Satzungsdelegierte sein.
- Ordentliche Delegiertenversammlungen finden alle zwei Jahre statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen und
unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Außerordentliche Delegiertenversammlungen können durch den geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn
das Interesse des Kreisverbandes dieses erfordert.
- Auf Verlangen von mindestens 30% der Mitgliedsvereine des Kreisverbandes muss binnen zwei Monaten eine außerordentliche
Delegiertenversammlung einberufen werden. Das Verlangen ist zu begründen und inhaltlich auszuweisen.
- Jede Einberufung einer Delegiertenversammlung hat durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter nach entsprechendem Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes zu erfolgen.
- Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gem. § 5
Abs. 3 bis 6 einberufen wurde.
- Anträge der Mitgliedsvereine zur Beschlussfassung sind 3 Wochen vor der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes beim geschäftsführenden
Vorstand des Kreisverbandes einzureichen.
- Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
- eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Satzungsänderungen sowie bei Auflösung des Kreisverbandes,
- eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes und
- eine einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen in allen anderen Fällen.
- Alle Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Es zählen nur die abgegebenen JA – und NEIN- Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden des Kreisverbandes.
- Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gehören u.a.:
- die Entgegennahme und Bestätigung des Jahres- und des Jahresfinanzberichtes,
- die Entgegennahme des Berichtes der Prüfgruppe,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- die Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft
- die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Prüfgruppe,
Delegierten für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes und anderen Funktionsträgern,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen
- die Bestätigung von Grundsatzrichtlinien/ -ordnungen.
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen aus dem Kreisverband und die Zustimmung bei
Aufnahme neuer Mitglieder
- Es ist ein Ergebnisprotokoll von der Delegiertenversammlung zu fertigen, das vom Vorsitzenden des
Kreisverbandes, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und den
Mitgliedsvereinen innerhalb von 3 Wochen zuzustellen. Gegen den Inhalt des Beschlussprotokolls kann von den Delegierten innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorsitzenden
des Kreisverbandes erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch wird in der folgenden Delegiertenversammlung des Kreisverbandes bzw. in der folgenden Sitzung des erweiterten
Vorstandes entschieden.
§ 6 Erweiterter Vorstand
- Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:
- die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
- die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine des Kreisverbandes bzw. im
Verhinderungsfall ihre Stellvertreter.
- Der erweiterte Vorstand tritt zweimal im Jahr mit einer Einladungsfrist von 4
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Einberufung durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes bzw. seines Stellvertreters zusammen.
Der Geschäftsführer sowie der Leiter der Prüfgruppe, im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter, nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teil. Jeweils im Jahr der Durchführung einer Delegiertenversammlung des Kreisverbandes tritt der
erweiterte Vorstand einmal zusammen.
- Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über alle Fragen des Kreisverbandes, soweit nicht der geschäftsführende
Vorstand oder die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes zuständig sind
Dazu gehören u.a., in dem Jahr, in dem keine Delegiertenversammlung stattfindet:
- die Entgegennahme und Bestätigung des Jahres- und des Jahresfinanzberichtes
- die Entgegennahme des Berichtes der Prüfgruppe,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- die Festlegung der Delegierten für die Delegiertenversammlung des
Landesverbandes
- die Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft
- die Zustimmung bei Aufnahme neuer Mitglieder
- Es ist ein Ergebnisprotokoll von der Sitzung des erweiterten Vorstands zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Kreisverbandes, dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedsvereinen innerhalb von 3 Wochen zuzustellen. Gegen den Inhalt des
Beschlussprotokolls kann von den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorsitzenden des Kreisverbandes erhoben werden. Der Einspruch
ist zu begründen. Über den Einspruch wird in der folgenden Delegiertenversammlung des Kreisverbandes bzw. in der folgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes entschieden.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
- Der durch die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes für die Dauer von 4 Jahren gewählte geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu 7
Mitgliedern und hat folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
- Vorsitzender des Kreisverbandes,
- Stellvertreter des Vorsitzenden,
- Finanzverwaltung,
- Fachberatung,
- Unterstützung bei Rechtsfragen.
Sofern weniger als 7 Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand tätig sind,
sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Delegiertenversammlung berechtigt, weitere Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder
haben alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Außenvertretung und Übernahme des Vorsitzes.
- Der geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des erweiterten Vorstands
durchzusetzen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Verbands gerichtet sein.
Auf Beschluss der Delegiertenversammlung kann den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen
Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im
Haushaltsplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Haushaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die
Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres. Nachweislich für die Vorstandstätigkeit entstandene Fahrtkosten sind den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes zu erstatten.
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind
gemeinschaftlich zur Vertretung des Kreisverbandes erforderlich, wobei jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitzuwirken haben.
- Der geschäftsführende Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung.
Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens einmal in 3 Monaten
zusammen. Der Vorsitzende des Kreisverbandes beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein und leitet sie. Der Geschäftsführer sowie der Leiter der Prüfgruppe, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, nehmen an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes auszuhändigen.
- Der geschäftsführende Vorstand hat die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes
und die Sitzung des erweiterten Vorstands vorzubereiten und einzuberufen.
- Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Zur Leitung der Geschäftsstelle und zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes
kann ein Geschäftsführer hauptamtlich beschäftigt werden. Geschäftsführer kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder eine andere geeignete Person sein. Für besondere Aufgaben können
Zeitkräfte angestellt werden. Einstellungen können nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Mittel im bestätigten Haushaltsplan erfolgen.
Der geschäftsführende Vorstand legt die Bedingungen des/der
Anstellungsvertrages/- verträge fest und erlässt eine Arbeitsordnung für die Geschäftsstelle.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Ehrungen von natürlichen und juristischen Personen entsprechend der von der
Delegiertenversammlung beschlossenen Auszeichnungsordnung vorzunehmen.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 8 Prüfgruppe
- Die Prüfgruppe besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt werden. Die Prüfgruppe unterliegt
keinen Weisungen oder Beaufsichtigung durch die Vorstände. Sie arbeitet auf der Grundlage einer durch die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes bestätigten Prüfordnung.
- Die Prüfgruppe wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
- Die Prüfgruppe wacht über die Finanzwirtschaft des Kreisverbandes auf der Grundlage der Satzung und Beschlüsse. Die Prüfungen erstrecken
sich auf die Buchführung, die Kasse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte der Vorstände an Hand der Satzung, des Haushaltsplanes und der Geschäftsordnung für die Vorstände.
- Die Mitglieder der Prüfgruppe dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.
- Prüfungen sind unangekündigt durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Bei Verstößen ist der
geschäftsführende Vorstand unmittelbar zu unterrichten.
- Die Prüfberichte zu § 8 (3) sind dem geschäftsführenden sowie dem erweiterten Vorstand zu übergeben. Der Delegiertenversammlung bzw. dem
erweiterten Vorstand des Kreisverbandes ist ein Gesamtbericht zu erstatten.
- Die Prüfgruppe ist gegenüber den Vorständen nicht weisungsberechtigt, sondern kann nur Empfehlungen aussprechen.
§ 9 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 10 Finanzielle Mittel
- Der Kreisverband finanziert sich aus
- Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen der Vereine
- Einnahmen aus Vereinstätigkeit
- Zuwendungen, Spenden, Stiftungen
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen werden von der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes beschlossen. Die Höhe der
Umlagen wird auf 10% des Mitgliedsbeitrages begrenzt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind im Zeitraum vom 01.01. bis 31.01. für das laufende Jahr fällig. Umlagen werden zu den von der
Delegiertenversammlung beschlossenen Terminen fällig.
Für die Dauer des Zahlungsverzuges verliert das Mitglied sein Stimmrecht
in der Delegiertenversammlung. Außerdem ist eine Verzugsgebühr von 1% der Schuldsumme pro Monat und 15,00 € je Mahnung als Verwaltungsaufwand zu entrichten.
- Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Finanzen sind durch das Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für Finanzen auf der Grundlage des jährlich von der
Delegiertenversammlung bzw. dem erweiterten Vorstand bestätigten Haushaltsplanes und der Finanzordnung des Kreisverbandes zu verwalten.
- Der Kreisverband haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.
§ 11 Beiräte
- Zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung können die Organe des Kreisverbandes nach vorheriger Abstimmung Beiräte
bilden, die zeitlich begrenzt bzw. unbegrenzt tätig werden.
- In den Beiräten können Kleingärtner der dem Kreisverband angeschlossenen Vereine sowie andere Personen mit spezifischen Fachkenntnissen
tätig werden. Die Leitung der Beiräte hat in der Regel durch ein Mitglied des den Beirat bildenden Organs zu erfolgen.
- Die Beiräte erarbeiten Empfehlungen für das jeweilige Organ. Sie haben kein Weisungsrecht.
- Die Beiräte sind berechtigt, alle notwendigen Erhebungen und Untersuchungen vorzunehmen. Die Vorstände der dem Verband angeschlossenen
Vereine haben den Beiräten Unterstützung zu geben und Auskünfte zu erteilen.
§ 12 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und
Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Kreisverband verarbeitet.
- Soweit die in jeweiligen
Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Verbandsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- Das Recht auf Auskunft nach
Artikel 15 DS-GVO
- Das Recht auf Berichtigung nach
Artikel 16 DS-GVO
- Das Recht auf Löschung nach
Artikel 17 DS-GVO
- Das Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- Das Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- Das Widerspruchsrecht nach
Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des
Kreisverbandes oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Kreisverband hinaus.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes, die als Tagesordnung zum Inhalt hat:
„Auflösung des Kreisverbandes der Gartenfreunde e. V. Rostock- Land“
- Für den Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes sind mindestens ¾ Ja- Stimmen aller abgegebenen Stimmen der
Delegiertenversammlung des Kreisverbandes erforderlich.
- Das bei der Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist ausschließlich und
unmittelbar für die weitere gemeinnützige Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden, es geht an den Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. für das Deutsche Kleingärtnermuseum in Leipzig.
- Den Mitgliedsvereinen ist bei der Beschlussfassung über die Auflösung des
Verbandes die Verbandsendabrechnung schriftlich zu übergeben.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 13.04.2019 beschlossen und setzt alle bisherigen Satzungen außer Kraft.
- Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendige redaktionelle Änderung der Satzung
vorzunehmen. Die Änderung ist der folgenden Delegiertenversammlung des Kreisverbandes bekannt zu geben.
gez.
gez.
Gerhard Brackniß
Klaus Lange
Vorstandsvorsitzender
Stellvertreter des Vorsitzenden